Unsere AGB
§1 Vertragspartner, Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Erbringung von Werbe- und Marketingleistungen im Internet sowie die damit verbundenen Dienstleistungen der Stylink Social Media GmbH (nachfolgend „Auftragnehmerin“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Auftragnehmerin. Soweit der Auftraggeber bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Auftraggeber die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(3) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Führt die Auftragnehmerin in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihr obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Auftraggebers nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auftragnehmerin nicht widersprechen.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB und nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB. Diese AGB gelten ferner nicht im Verhältnis zu Influencern.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Die Leistungen der Auftragnehmerin ergeben sich im Einzelnen aus dem Angebot der Auftragnehmerin. Dort nicht aufgeführte Leistungen werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Der Auftraggeber kann während eines Projekts Änderungen oder Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs anbieten. Nimmt die Auftragnehmerin ein solches Änderungsangebot nicht an, bleibt es bei den vereinbarten Leistungen. Nimmt die Auftragnehmerin ergänzende Leistungen vor, ohne dass eine ergänzende Vergütungsvereinbarung erfolgt, gilt § 4 Abs. 3.
(3) Soweit der Auftraggeber Aufträge an die Auftragnehmerin mündlich erteilt, sind diese bindend. Die Auftragnehmerin hat Anspruch darauf, dass der Auftraggeber mündlich erteilte Aufträge unverzüglich mindestens in Textform bestätigt. Ein Auftrag gilt insoweit als erteilt, wenn die Auftragnehmerin vor einer Einigung über alle Punkte eines Auftrages in Kenntnis des Auftraggebers mit einem Teil der Auftragsdurchführung beginnt, ohne dass der Auftraggeber widerspricht. Ein Auftrag kann durch die Auftragnehmerin auch durch Ausführung der Tätigkeit angenommen werden, wenn über alle Punkte eines Auftrages bereits Klarheit hergestellt ist.
(4) Die Auftragnehmerin ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen oder diese durch sachkundige Dritte als Subunternehmer zu erbringen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, die verwendete Internet-Infrastruktur und mit der Durchführung beauftragte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen jederzeit zu wechseln, sofern für den Auftraggeber dadurch keine Nachteile entstehen.
(5) Die Auftragnehmerin kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Auftraggeber hieraus keine Nachteile entstehen.
§3 Angebot, Informationen
(1) Die Darstellung von Angeboten der Auftragnehmerin auf der Webseite ist nur eine Einladung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben.
(2) Die Auftragnehmerin wird dem Auftraggeber ein Angebot mit den im Einzelnen enthaltenen Leistungen und zugehörigen Preisen machen.
(3) Abweichend von § 312i) Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
§4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein anderes vereinbart ist.
(2) Die Auftragnehmerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Auftraggeber ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise nach Maßgabe der ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu vergüten. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Die Zahlung des Auftraggebers ist sofort nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug gerät. Sofern der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug ist, ist er nach § 288 BGB verpflichtet, Verzugszinsen und den dort geregelten pauschalen Schadensersatz zu leisten.
(5) Der Auftraggeber kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Auftragnehmerin anerkannt sind oder das Aufrechnungsrecht auf Rechten des Auftraggebers wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist die Auftragnehmerin wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber befugt.
§5 Erbringung der Leistungen durch die Auftragnehmerin
(1) Soweit mit dem jeweils zugehörigen Preisteil vereinbart, konzeptioniert und erbringt die Auftragnehmerin Marketing- und Werbeleistungen (Erstellung von Funnels, Content, Tracking, Analyse, Optimierung, Online-Marketing, Social-Media-Kampagnen, Schaltung von Werbeanzeigen auf Social Media Plattformen und außerhalb, Reporting über Erfolge von Maßnahmen und anderes mehr).
(2) Bei der Erstellung von Content, Trackingvorrichtungen, Analysetools und Optimierung einer Website wird die Auftragnehmerin die beauftragten Leistungen nach den Regeln der Technik erbringen und dem Auftraggeber liefern oder auf der Website oder in dem Social Media Account des Auftraggebers installieren.
(3) Bei der Durchführung von Werbemaßnahmen und Social Media Kampagnen wird die Auftragnehmerin die Maßnahmen in dem besprochenen Umfang durchführen. Ein bestimmter Erfolg kann hier nicht garantiert werden.
(4) Bei den Werbemaßnahmen verstehen sich die Preise der Auftragnehmerin immer ohne das erforderliche Werbebudget. Kosten und Spesen für die Werbung sind immer zusätzlich vom Auftraggeber zu tragen.
(5) Der Auftraggeber ist für den Zugang zu den erforderlichen Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich, die Auftragnehmerin kann ihre Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden bei Facebook, Instagram, Linkedin, Xing, etc. erbringen.
§6 Beistellungen, Erschwernisse
(1) Kosten für dritte Software- oder sonstige Produkte, die für die Realisierung des Projekts erforderlich sind (z.B. Kaufthemen, Plugins, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anders vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Funktionalitäten, responsives Webdesign und Browser-Kompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des dritten Software-Produkts gewährt werden. Das gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Werbeplattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, externer Software-Anbieter, Werbeplattform etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Bildern (z. B. Zurechtschneiden, Retuschen, Umwandeln des Dateiformats) oder anderen Medien (PDFs, Musik, Video, Grafiken etc.) ist, sofern nicht gesondert vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Auftraggeber verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen, angemessenen Vergütung zu zahlen.
(4) Wenn nicht anders im Angebot vereinbart, ist eine Korrekturschleife nicht geschuldet. Änderungen, Folgeänderungen und Funktions- oder Strukturänderungen sind zusätzlich vom Auftraggeber nach Stunden anhand der vertraglich vereinbarten oder ortsüblichen Vergütung zu zahlen, ebenso nachträglich angebrachte Änderungen nach Beginn einer neuen Projektphase.
§ 7 Leistungszeit, Vertragsdauer, Kündigung
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Auftragnehmerin bleibt vorbehalten. Die Auftragnehmerin ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Auftragnehmerin oder ihren Subunternehmern eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die sie ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Dasselbe gilt im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung von Leistungen durch Dritte (z.B. Influencer), mit denen die Auftragnehmerin rechtzeitig Vereinbarungen im Rahmen der Durchführung des Vertrages mit dem Auftraggeber abgeschlossen hat. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 2 Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Auftraggebers an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Der Vertrag wird für die aus dem Angebot ersichtliche Dauer fest abgeschlossen, soweit sich dies aus dem Angebot oder den Umständen ergibt (z.B. bestimmte Anzahl von Maßnahmen). Ist bestimmte (Mindest-)laufzeit vereinbart, verlängert sich der Vertrag nach der Mindestdauer jeweils um weitere 6 Monate, sofern der Vertrag nicht jeweils 1 Monat vor seinem Ablauf von einer der Parteien gekündigt wird. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(4) Der Auftrag ist – auch soweit es sich um Werkvertragsleistungen handelt – seitens des Auftraggebers nach Vertragsschluss nur aus wichtigem Grund kündbar; in gleicher Weise können vereinbarte Volumina (z.B. die vereinbarte Höhe des beauftragten Werbebudgets) nicht mehr nachträglich einseitig geändert werden. Ein etwaiges Kündigungsrecht des Auftraggebers aus § 648 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Auftragnehmerin ist allenfalls unter Kulanzaspekten und ohne dass hierauf ein Anspruch besteht, zur vorzeitigen Aufhebung des Vertrages auf Wunsch des Auftraggebers bereit, sofern die Auftragnehmerin hierfür eine angemessene Entschädigung für die vorzeitige Vertragsaufgabe erhält. Die Entschädigung beläuft sich mindestens auf 25 % der vereinbarten Vergütung, sofern der Aufhebungswunsch vor Beginn der Auftragserfüllung durch die Auftragnehmerin gegenüber der Auftragnehmerin geäußert wird („Stornovergütung“). Erfolgt die Mitteilung des Aufhebungswunsches erst später, so wird neben der Stornovergütung zusätzlich die vereinbarte Vergütung mindestens zeitanteilig (bezogen auf den vereinbarten Leistungszeitraum) zur Zahlung fällig, wobei die Entschädigung in Summe (einschließlich der Stornovergütung) nicht mehr als 100 % der vertraglich vereinbarten Vergütung betragen darf. Etwaige bis zur Aufhebung des Vertrages erbrachte Arbeitsergebnisse stehen dem Auftraggeber zu.
§8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers, Haftung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin sämtliche erforderlichen Informationen (z.B. vorhandene Accounts auf Plattformen, bisherige und laufende Werbemaßnahmen, bisherige Konversionsraten und weitere Marketing relevante Kennzahlen) und Daten (z. B. Navigationsstruktur, zu verwendende Medien, Rechtstexte etc.) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere alle Informationen zu entgegenstehenden Urheber- oder Markenrechten.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format zu übergeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Auftragnehmerin erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(4) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Inhalte in Social Media Accounts, die von Dritten stammen (insbesondere Fotos, Texte, Pläne, Grafiken, Karten, Tonaufnahmen, Videos, Animationen und Zeichnungen) urheberrechtlich geschützt sein können. Stellt der Auftraggeber solche Materialien bei, muss der Auftraggeber selbst sicherstellen, dass er dafür sämtliche erforderlichen Rechte, gegebenenfalls kostenpflichtig, erworben hat. Eine Recherche der Auftragnehmerin wegen entgegenstehender Marken-, Urheber- oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte ist nicht Gegenstand des Vertrages.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Zugänge zu seinen Accounts auf Websites, Plattformen oder an sonstigen Stellen zur Verfügung zu stellen und die Übermittlung sicher und verschlüsselt durchzuführen. Nach Beendigung des Auftrages ist der Auftraggeber verpflichtet, unverzüglich das Passwort zu ändern, damit ein späterer Missbrauch ausgeschlossen ist. Das gilt nicht, soweit eine weitere Betreuung durch die Auftragnehmerin vereinbart ist.
(6) Sofern der Auftraggeber der Auftragnehmerin körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche Rechte Dritter verletzen oder Schäden bei der Auftragnehmerin oder Dritten verursachen (insbesondere wegen Schadsoftware), ist der Auftraggeber verpflichtet, die Auftragnehmerin auf erstes Anfordern von allen Schäden und jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei zu halten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(7) Der Auftraggeber ist verpflichtet, im Rahmen der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Auftragnehmerin für verlorene Daten besteht insoweit nicht, als sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Auftraggeber noch verfügbar wären.
(8) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§9 Verzug des Auftraggebers, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Erbringt der Auftraggeber eine seiner Mitwirkungspflichten nicht vereinbarungsgemäß, so gehen die daraus entstehenden Folgen, wie zusätzliche Leistungen und Verzögerungen, zu Lasten des Auftraggebers. Die Auftragnehmerin kann den erbrachten Mehraufwand dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
(2) Sollten Informationen, Zugänge, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte oder Fotos nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Auftragnehmerin berechtigt, mit der Leistung nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Auftragnehmerin projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Auftraggeber mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Auftragnehmerin eintritt.
(4) Kommt der Auftraggeber auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Auftragnehmerin von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn (oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag) abzüglich ersparter Aufwendungen der Auftragnehmerin.
§10 Projekt, Abnahme
(1) Soweit mit dem Auftraggeber vereinbart, wird das Webprojekt nach Weisung des Auftraggebers in Projektphasen hergestellt. Nach jeder Projektphase (z.B. Text- oder Design-Entwürfe) wird der Auftraggeber zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Auftraggeber beginnt die nächste Projektphase.
(2) Die Auftragnehmerin wird das bestellte Gewerk dem Auftraggeber liefern oder vorführen und ihn (bei mehreren Projektphasen: nach jeder abgeschlossenen Projektphase) mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen, z.B. Newslettern, können kürzere Fristen gewählt werden), das Gewerk abzunehmen. Äußert der Auftraggeber keine Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Gewerk als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel vorlagen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, innerhalb der Frist von einer Woche (bzw. einer ggf. gesetzten kürzeren Frist) nach Zugang der Abnahmeaufforderung die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahmereif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Auftraggeber mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Auftraggebers entsprechend.
§11 Nutzungsrechte
(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Auftraggeber an der Leistung der Auftragnehmerin das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht.
Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Auftragnehmerin, sie ist nicht verpflichtet, offene Dateien oder Layouts, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben.
(2) Soweit Werke verwendet werden, welche unter einer CC-Lizenz oder einer Open-Source-Lizenz verwendet werden, gelten diese Lizenzbestimmungen.
(3) Der Auftraggeber erwirbt mit der Lizenz das Recht, die Gestaltung, den Text oder die sonstigen gelieferten Inhalte zu bearbeiten, umzugestalten oder zu löschen.
(4) Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass die Auftragnehmerin die Leistung für den Auftraggeber als Referenz auf Ihrer Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Auftragnehmerin darf dafür Auszüge aus Ihrem Werk für den Auftraggeber abbilden oder ablaufen lassen, den Account verlinken und Name, Marke und Logo des Auftraggebers dafür nutzen. Der Auftraggeber kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
§12 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Marketing, oder andere Beratungen Inhalt des Vertrages sind, kann ein bestimmter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert werden. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mangelgewährleistung nicht besteht. Sofern eine vereinbarte Anzahl von Adimpressions (Werbeeinblendungen), Clicks, Leads (Anfragen) oder Orders (Vertragsabschlüsse) für einen bestimmten Zeitraum im Rahmen des Auftrags vereinbart ist, weist die Auftragnehmerin darauf hin, dass das Erreichen der Anzahl innerhalb des vorgesehenen Zeitraums nicht zugesagt werden kann und die Überschreitung des Zeitraums daher keinen Mangel der Leistung darstellt, sofern die Leistungszeit nicht ausdrücklich zugesagt ist oder sich aus der Natur der Sache (z.B. Bewerbung von Saisonwaren) ergibt.
(2) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise der ortsüblichen, angemessenen Vergütung, zu vergüten.
(3) Werden durch den Auftraggeber Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung der Auftragnehmerin, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(4) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Auftragnehmerin für die Leistungserbringung verwendeter Software, sind für die Auftragnehmerin nicht verbindlich.
(5) Die Auftragnehmerin gewährleistet eine den üblichen technischen Standards entsprechende Umsetzung der vom Arbeitgeber in Auftrag gegebenen, von der Auftragnehmerin zu Leistungen. Mängelansprüche bestehen weder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit noch bei nur unerheblicher Beeinträchtigung von der Brauchbarkeit.
(6) Mängel sind unverzüglich durch den Auftraggeber mindestens in Textform (§126b BGB) anzuzeigen und zu rügen, spätestens 7 Tage nach Veröffentlichung im Internet. Die Auftragnehmerin leistet eine Mängelgewährleistung (soweit nach den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen geschuldet) zunächst durch Nacherfüllung. Erst wenn diese fehlschlägt, kann der Auftraggeber Minderung verlangen oder ein Rücktrittsrecht geltend machen.
(7) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, an dem der Auftraggeber von dem Mangel Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen. Dies gilt auch für die Rechte des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Auftraggebers, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers oder die Auftragnehmerin hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
(8) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
§13 Haftung der Auftragnehmerin
(1) Erklärungen der Auftragnehmerin zur Beschaffenheit der Leistung stellen im Zweifel nur dann eine Garantie dar, wenn die Auftragnehmerin sie ausdrücklich als solche bezeichnet hat.
(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin oder ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder sonstigen Umständen sowie im Rahmen einer Garantie.
(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Auftragnehmerin auch bei leichter Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
(4) Weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung der Auftragnehmerin, sind ausgeschlossen.
(5) Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Sicherung seiner Daten. Für den Verlust von Daten übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung, wenn der Verlust durch mangelnde Sicherung durch den Auftraggeber eingetreten ist.
(6) Die Haftung der Auftragnehmerin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(7) In Prospektmaterial, Angebotstexten oder Auftragsbestätigungen enthaltene technische Daten und Beschreibungen für Produkte Dritter basieren auf den Angaben der Hersteller. Die Auftragnehmerin übernimmt für diese Eigenschaften keine Haftung.
(8) Die Haftung für Drittkomponenten, insbesondere Open-Source Komponenten, ist beschränkt auf das Auswahlverschulden und die Verletzung von Prüfpflichten durch die Auftragnehmerin.
§14 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen und sonstigen Unterlagen behält sich die Auftragnehmerin sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Auftraggeber kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber aus diesem Vertrag stellt der Auftraggeber ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Auftraggeber an die Auftragnehmerin zur Bearbeitung gegebenen Gegenständen und Rechten wie insbesondere an Software, Texten, Bildern und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Auftragnehmerin gegen den Auftraggeber, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und solange das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Auftraggeber keine Rechte daraus herleiten, wenn die Auftragnehmerin die Sache oder das Recht für den Fall des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Auftragnehmerin bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Auftragnehmerin nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne weiteres ermittelbar war.
§15 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die Durchführung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben, soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.
(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personenbezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtsverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzubewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist).
§16 Schlussbestimmungen, Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort,
(1) Auf die mit der Auftragnehmerin geschlossenen Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
(2) Erfüllungsort für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten ist der Sitz der Auftragnehmerin.
(3) Ist der Auftraggeber ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich bei ihm um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen der Sitz der Auftragnehmerin
(4) Sofern einzelne Klauseln der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich und rechtlich am nächsten kommt.